Von Daniel Weinmann
Spätestens seit Beginn der Coronakrise haben viele Bundesbürger ihr Vertrauen in die deutsche Rechtsprechung verloren. Umso mehr überrascht, wenn eine richterliche Entscheidung zugunsten von Klägern gegen das Maßnahmen-Regime der Regierung ausfällt.
Im Freistaat Sachsen etwa widersetzte sich kürzlich der erste deutsche Landkreis einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Dessen Richter hatten Mitte Mai eine Klage gegen die einrichtungsbezogene Impfpflicht abgewiesen (reitschuster.de berichtete). Nun legte das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht nach. Dessen Beschluss vom 13. Juni 2022 (Az. 1 B 28/22) zufolge dürfen Gesundheitsämter nicht durch Verwaltungsakte von Gesundheits- und Pflegepersonal Impfnachweise fordern.
Eine ungeimpfte Zahnarzthelferin aus Flensburg wurde von ihrem Arbeitgeber aufgefordert, ihre Corona-Impfung bis zum Stichtag am 15. März dieses Jahres nachzuweisen. Die mutige Frau reagierte aber nicht. Obrigkeitsergeben benachrichtigten ihre Chefs das zuständige Gesundheitsamt, das der renitenten Dame am 28. April 2022 einen Bescheid zustellte.
Darin wurde sie aufgefordert, bis Anfang Juni einen Impf- oder Genesenennachweis oder ein ärztliches Zeugnis darüber vorzulegen, dass sie aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden darf. Sollte sie dieser Anordnung nicht nachkommen, drohte ihr das Amt ein Bußgeld in Höhe von bis zu 2.500 Euro an. Zudem beabsichtigte die Behörde, der Frau das Betreten und die berufliche Tätigkeit in der Zahnarztpraxis zu verbieten.
Fortsetzng folgt.