Betroffene können sich gegenüber dem Gesundheitsamt auf die Rechtsprechung berufen.
Laut der Pressesprecherin des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts, Friederike Lange, hat die ungeimpfte Zahnarzthelferin „zunächst nur erreicht, dass die angeordnete Vorlage eines Impfnachweises, eines Genesenennachweises oder einer ärztlichen Bescheinigung über eine Impfungsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht durch einen Verwaltungsakt mit anschließendem Verwaltungszwang durchgesetzt werden kann.“
Wie Lange „Focus Online“ mitteilte, muss die Antragstellerin dennoch mit Sanktionen rechnen: „Die Behörden können zwar eine solche Vorlage nun nicht mehr durch Verwaltungsakt anordnen. Ihnen verbleibt jedoch grundsätzlich die Möglichkeit, gegenüber den Betroffenen ein Betretens- oder Tätigkeitsverbot auszusprechen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.“
Zwar gelte der Beschluss grundsätzlich nur für den Einzelfall, so Pressesprecherin Lange. Mitarbeiter im Gesundheitswesen haben nach dem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts dennoch guten Grund zur Hoffnung. Denn weitere Betroffene, so Lange, können sich gegenüber dem Gesundheitsamt „auf die Rechtsprechung berufen“.