Verlust des Vertrauens Folge 2

»Sofortige Vollziehung“ als Steigerung der Drohkulisse

Um seiner Drohung Nachdruck zu verleihen, ordnete das Gesundheitsamt darüber hinaus die „sofortige Vollziehung“ des Verwaltungsaktes an. Heißt: Ein Widerspruch und eine Klage gegen den Bescheid hätte keine aufschiebende Wirkung gehabt.

Derartige Schreiben erhielten deutschlandweit bereits tausende Beschäftigte in Krankenhäusern, Arztpraxen, Tageskliniken und Altenheimen. Die Zahnarzthelferin legte Widerspruch ein – und hatte Erfolg. „Die in dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Anordnung zur Vorlage eines Impfnachweises … ist offensichtlich rechtswidrig“, argumentierte die erste Kammer.

Das Gericht dürfe die Einsicht in die Impfstatus-Unterlagen „nicht in der Form eines Verwaltungsaktes“ anordnen. Hintergrund ist, dass hierzulande jeder Verwaltungsakt mit Verwaltungszwang durchgesetzt werden kann, was in diesem Fall auf eine Impfpflicht hinausgelaufen wäre. Das Gesundheitsamt darf nach Ansicht der Richter die Aufforderung des Impfnachweises daher nicht im Wege des Verwaltungszwangs isoliert durchsetzen.

Fortsetzung folgt.

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