Strafanzeige Folge 3

Ferner wird der Bericht in der Süddeutschen Zeitung von Februar 2016 erwähnt, demzufolge die Warburg Bank in „kriminelle Aktiengeschäfte“ in Höhe von bis zu 150 Millionen Euro verwickelt sei. Die Kölner Staatsanwaltschaft habe deshalb die Hamburger Zentrale der Warburg Bank durchsuchen lassen und nach Belegen für die „Cum-Ex-Geschäfte“ gesucht. Fünf Manager der Traditionsbank ständen dem Bericht zufolge unter Verdacht. Die mutmaßlich betrügerischen Geschäfte seien über drei Kapitalfonds gelaufen und über eine Adresse auf der Mittelmeerinsel Malta abgewickelt worden. Die Warburg Bank solle möglichen Drahtziehern der „Cum-Ex-Geschäfte“ geholfen haben, „mehr als zwanzig Millionen Euro beiseite zu schaffen“.

All diese Informationen befinden sich ausweislich der Strafanzeige in dem gesprächsvorbereitenden Papier, das dem Bürgermeister unmittelbar vor dem Gespräch am 7.9.2016 zugegangen war.

Am 4.10. 2016 übersandte die Steuerfahndung Düsseldorf dem Finanzamt für Großunternehmen in Hamburg einen weiteren Datenträger mit der elektronischen Akte der Staatsanwaltschaft Köln auf dem Stand vom 26.8.2016.

Unter dem 5.10.2016 wandte sich die Leiterin des Finanzamtes für Großunternehmen mit einem von ihrer Abteilungsleiterin verfassten Schreiben an die Finanzbehörde Hamburg. Darin wird mitgeteilt, dass das Finanzamt beabsichtige, die Anrechnungsverfügungen der Körperschaftsteuerbescheide aus den Jahren 2009 bis 2011 gegenüber der Warburg Bank dahingehend abzuändern, dass die bisher angerechnete Kapitalertragsteuer und der Solidaritätszuschlag um die Steuerabzugsbeträge gekürzt werden, die auf die Cum-Ex-Geschäfte entfallen, und um Zustimmung gebeten:

„Angesichts der genannten Indizien vertritt das Finanzamt die Auffassung, dass die Warburg Bank Zweifel an dem Einbehalt der KESt hätte haben müssen und dass sie diese in grob fahrlässiger Weise ignoriert hat. Die Warburg Bank hätte bei den bestehenden Zweifeln bei den Beratern, bei ICAP oder bei der Deutschen Bank rückfragen müssen. Eine Rücknahme nach § 130 Abs. 2 Nr. 3 AO ist gerechtfertigt.“

Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass eine Rücknahme für die Veranlagungszeiträume 2007 und 2008 wegen Eintritts der Zahlungsverjährung nicht mehr möglich sei. Eine Änderung der Anrechnungsverfügung für den Veranlagungszeitraum 2009 sei lediglich bis Ende 2016 möglich, da dann erneut Zahlungsverjährung eintrete.

Nun bricht eine hektische Betriebsamkeit aus, in die auch der damalige Bürgermeister Scholz involviert ist.

Fortsetzung folgt.

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