Ein fatales Urteil

Prof. Dr. Thomas Rießinger – Ein fatales Urteil, Grundrechte zerbrechen an Corona-Politik

Das Bundesverfassungsgericht, einst ein hochgeachtetes Organ der deutschen Justiz, das sich seiner Kontrollfunktion gegenüber Gesetzgeber und Regierungen stets bewusst war, hat am 30.11.2021 über die Verfassungsmäßigkeit der sogenannten Bundesnotbremse entschieden. Wie die Entscheidung ausfallen würde, war von Anfang an klar, denn wozu hat die kreative Kanzlerin zur rechten Zeit mit Stefan Harbarth einen ihrer treuesten Anhänger zum Vorsitzenden des ersten Senats und Präsidenten des Gerichts wählen lassen? Bisher hat er ihre Erwartungen nicht enttäuscht, und auch im neuesten Urteil bleibt er sich treu.

Nun könnte man sagen, das zur Diskussion stehende Gesetz sei inzwischen ausgelaufen und somit lohne es nicht, Zeit und Mühe an das neue Urteil zu verschwenden. Das ist zu kurz gedacht. Schließlich ist es jederzeit möglich, ein analoges Gesetz einzubringen, das auf den gleichen, eher windig als wissenschaftlich zu bezeichnenden Grundlagen beruht, und es dann unter Berufung auf das verfassungsrichterliche Urteil ohne jedes Problem alle Hürden nehmen zu lassen. Wichtiger ist aber nicht so sehr das Urteil an sich, sondern ein zentraler Teil der Begründung, den man im Text unter der Ziffer 186 findet.

Dort heißt es: „Liegen der gesetzlichen Regelung prognostische Entscheidungen zugrunde, kann die Eignung nicht nach der tatsächlichen späteren Entwicklung, sondern lediglich danach beurteilt werden, ob der Gesetzgeber aus seiner Sicht davon ausgehen durfte, dass die Maßnahme zur Erreichung des gesetzten Ziels geeignet, ob seine Prognose also sachgerecht und vertretbar war.“ Eine echte juristische Meisterleistung, ein Musterbeispiel richterlicher Verschleierungsstrategie, wie man es sich schöner kaum denken kann. Will man irgendwelche Gesetzeszwecke erreichen, so genügt es, dass Prognosen vorliegen, bei denen der Gesetzgeber davon ausgehen darf, die Prognose sei „sachgerecht und vertretbar“ gewesen. Und wie erhält man die Prognosen? Das Urteil lässt da keinen Zweifel aufkommen. Unter der Ziffer 191 lesen wir: „Mit der Aufgabenzuweisung an das Robert Koch-Institut nach § 4 Abs. 1 IfSG ist im Grundsatz institutionell dafür Sorge getragen, dass die zur Beurteilung von Maßnahmen der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten benötigten Informationen erhoben und evaluiert werden.“

Fortsetzung folgt.

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