7 Argumente gegen eine Impfpflicht Folge 3

  1. Argument: Das Risikopotential einer Mehrfachgabe von SARS-CoV-2-Impfungen ist unzureichend erforscht

Die Impfpflicht sieht voraussichtlich fortgesetzte Auffrischungsimpfungen vor, da der Impfschutz rasch abnimmt und neue Virusvarianten entstehen. Die Mehrfachimpfung (mehr als zwei) ist ein laufendes Experiment an der Bevölkerung zu kumulierenden Impfrisiken. Denn:

1.) Bei den Zulassungsstudien der Hersteller wurden dazu bisher keine Daten erhoben.

2.) Auch im Zusammenhang mit den derzeit laufenden Boosterkampagnen wurden noch kaum umfassende Analysen zur Sicherheit des Vorgehens veröffentlicht.

  1. Argument: Die allgemeine Impfpflicht mit den derzeit bedingt zugelassenen COVID-19-Impfstoffen verstößt gegen das Verfassungsrecht

Die Menschenwürdegarantie des Art. 1 GG ist Basis des Grundgesetzes: Der Mensch ist als selbstzweckhaftes Wesen Grund und Ziel des Rechts. Er darf durch staatliche Maßnahmen niemals nur als bloßes Mittel zu einem (sei es auch gemeinwohlfördernden) Zweck behandelt werden. Die Würde des einzelnen Subjekts ist keiner Abwägung gegen andere Grundrechte zugänglich, sie gilt vielmehr absolut. Eine Impfpflicht griffe in den durch die Garantie der Menschenwürde verbürgten Schutz des Selbstbestimmungsrechts im Hinblick auf medizinische Eingriffe in die körperlich-geistige Integrität und in die durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützte körperliche Integrität des Betroffenen ein. Möglich ist ferner eine Beeinträchtigung der Glaubens- und Gewissensfreiheit gemäß Art. 4 GG.

1.) In Hinblick auf den Eingriff in Art. 2 Abs. 2 GG ist die Verfassungsmäßigkeit einer Impfpflicht der Fragwürdigkeit des Zwecks wegen und mangels Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit zu bezweifeln.

  1. a) Unklar ist insofern schon die Wahl eines legitimen Zwecks. In Betracht kommen vor allem: Herdenimmunität, Unterbrechung von Infektionsketten, Vermeidung von Todesfällen und schweren Verläufen (und damit verbunden die Entlastung des Gesundheitssystems), Beendigung der Pandemie.
  2. b) Die Geeignetheit einer allgemeinen Impfpflicht ist jedenfalls im Hinblick auf die ersten beiden unter a) genannten Zwecke klar zu verneinen. Im Hinblick auf die Vermeidung schwerer Verläufe ist darauf hinzuweisen, dass die bedingt zugelassenen Impfstoffe schon nach sehr kurzer Zeit (3 bis 6 Monate) ihre Wirkung verlieren und insofern jedenfalls keine dauerhafte Eignung besitzen. Ferner kann ihre Wirksamkeit für neue Virusmutationen nicht vorausgesetzt werden (vgl. 1. Argument unter 3.). Ungeeignet ist eine allgemeine Impfpflicht aus denselben Gründen auch für die Beendigung der Pandemie.
  3. c) Die Erforderlichkeit wäre nur zu bejahen, wenn es zur Erreichung der Ziele keine milderen Mittel gäbe, die gleich geeignet wären. Da schon die Geeignetheit fraglich ist, sind Überlegungen dazu allenfalls hypothetisch: Solche Überlegungen beträfen zum Beispiel den Schutz der vulnerablen Gruppen, die Verbesserung des Gesundheitswesens oder die (falls möglich) zeitnahe Anpassung der Impfstoffe. In der Ausgestaltung der allgemeinen Impfpflicht wären zudem weniger einschneidende Varianten zu erwägen: etwa eine weite Ausnahmeregelung für medizinische Indikationen auch bei bestehenden medizinischen Unsicherheiten (Autoimmunerkrankungen, Dispositionen für Impfschäden frühere Allergien oder Schädigungen bei Impfungen, bekannte Herzerkrankungen, etc.), die eine individuelle Arzt-Patientenabwägung ermöglichen.
  4. d) Angemessenheit im engeren Sinne setzt voraus, dass bei der Abwägung der beeinträchtigten und der geschützten Interessen ein klares Überwiegen für den durch die Impfpflicht intendierten Schutz der Allgemeinheit vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. Denn die Gefährdungsrelation zwischen dem Risiko eines schweren Verlaufs oder Tods durch Covid und dem Risiko schwerer bzw. tödlicher Nebenwirkungen durch die Impfung fällt für große Personengruppen zuungunsten der Impfung aus. Das Risiko von jüngeren Erwachsenen ist nach Aussagen ernstzunehmender Wissenschaftler/innen im Fall der Impfung höher. Dazu kommt ein nachweislich erhebliches und in seinen Ausmaßen noch nicht ausreichend bekanntes Risikopotential der neuartigen und nur bedingt zugelassenen Impfstoffe (vgl. 2. Argument). Das bedeutet, dass ernstzunehmende Risiken für die Gesundheit des Einzelnen abgewogen werden müssen mit einem unklaren gesamtgesellschaftlichen Nutzen.   Fortsetzung folgt.
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